StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Indem der Beschuldigte gewusst habe, dass er durch seine Faustschläge, Tritte und Schläge mit Gegenständen B. verletzen könne und dies offensichtlich auch gewollt habe, habe er jeweils direktvorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Da es sich beim Opfer um seine Lebenspartnerin gehandelt habe, sei auch die qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB gegeben. Der vom Beschuldigten zwischen Oktober 2022 und März 2023 regelmässig, ca. jeden zweiten Tag verwendete Schürhaken sei als gefährlicher Gegenstand zu betrachten.