Die frischen sowie mehrere Monate bis mehrere Jahre alten Hautläsionen seien nicht durch geringfügige Kratzer oder leichte Schläge entstanden. Ursächlich für solche Hautverfärbungen und -vernarbungen sei eine Verletzung des Hautgewebes oder mit anderen Worten offene Wunden, welche nur durch äusserst heftige Schläge hätten entstanden sein können. Damit sei der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.