Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von B. ist davon auszugehen, dass es eine Vielzahl mehr an Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht von B. gab. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.10.1.1., dass die vielfachen Schläge des Berufungsklägers mit der flachen Hand ins Gesicht von B. den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB mehrfach erfüllen, und daher der Berufungskläger der mehrfachen Begehung, Tatzeit zwischen 28. August 2021 und 3. April 2023, schuldig zu sprechen ist, ist vollumfänglich zuzustimmen.