1.2.9.2. Beurteilung Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht eingeräumt, B. insgesamt 7 Ohrfeigen verpasst zu haben und beantragt vor Kantonsgericht, er sei für mehrfache Tätlichkeiten zu Lasten von B. ab August 2021 schuldig zu sprechen. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 126 StGB). Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von B. ist davon auszugehen, dass es eine Vielzahl mehr an Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht von B. gab.