109 StGB verjähre die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren, weshalb das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zwischen April 2021 und 27. August 2021 wegen Verjährung einzustellen und der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen 28. August 2021 und 3. April 2023, schuldig zu sprechen sei (aus Erwägung 3.10.1.1.).