1.2.9. Rechtliche Beurteilung - mehrfache Tätlichkeiten 1.2.9.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz führte aus, durch die vielfachen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht seiner Lebenspartnerin habe der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB mehrfach erfüllt. Art. 126 StGB sei als Übertretungstatbestand ausgestaltet. Nach Art. 109 StGB verjähre die Strafverfolgung von Übertretungen in drei Jahren, weshalb das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zwischen April 2021 und 27. August 2021 wegen Verjährung einzustellen und der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art.