8 - 25 (1) Wer vorsätzlich (opzettelijk) einem anderen eine schwere Körperverletzung zufügt, wird wegen schwerer Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft. (2) Hat die Straftat den Tod zur Folge, so wird der Schuldige mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren oder Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft.