Artikel 301 (het Weboek von Strafrecht) (1) Vorsätzliche (med voorbedachten rade) Misshandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (2) Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung, so wird der Schuldige mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (3) Hat die Tat den Tod zur Folge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu neun Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft. Artikel 302 (het Weboek von Strafrecht)