Art. 300 (het Weboek von Strafrecht) (1) Eine Misshandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (2) Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung, so wird der Schuldige mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (3) Hat die Tat den Tod zur Folge, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft. (4) Der Körperverletzung ist die vorsätzliche Schädigung der Gesundheit gleichgestellt. (5) Der Versuch dieser Straftat ist nicht strafbar.