Der Täter ist Verwandter absteigender oder aufsteigender Linie, Adoptivkind, Adoptivvater oder Adoptivmutter des Opfers. b. Der Täter begeht die Tat gegen den Ehegatten, den früheren Ehegatten, gegen eine Person anderen oder gleichen Geschlechts, mit der er, auch ohne zusammenzuleben, eine eheähnliche Beziehung hat oder hatte, oder gegen den anderen Elternteil eines gemeinsamen Nachkommens ersten Grades. c. Der Täter begeht die Straftat gegen eine aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung, Krankheit oder Schwangerschaft besonders schutzlose Person. d. Der Täter wendet Folter an oder handelt grausam, um das Leiden des Opfers zu steigern.