Artikel 304 (het Weboek von Strafrecht) (1) Die in den Artikeln 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen können um ein Drittel erhöht werden: 1°. in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seine Mutter, seinen Vater, zu dem er in einer familiären Beziehung steht, seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner, sein Kind, ein Kind, über das er das Sorgerecht ausübt, oder ein Kind, das er als zu seiner Familie gehörig pflegt oder erzieht, oder einen Minderjährigen, der seiner Pflege, Erziehung oder Aufsicht anvertraut ist, begeht; (…)