In den Fällen der vorhergehenden Absätze können dem Beschuldigten als Nebenstrafe sowohl das Verbot, mit dem Opfer in Kontakt zu treten und das Verbot, Waffen zu gebrauchen und mit sich zu tragen, für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren auferlegt werden wie auch die Pflicht, besondere Programme zur Vorbeugung häuslicher Gewalt zu besuchen. 5. Die Nebenstrafe, mit dem Opfer nicht in Kontakt zu treten, kann das Fernbleiben vom Wohnsitz oder vom Arbeitsplatz des Opfers einschliessen und ihre Verbüssung kann mittels Überwachung durch technische Fernkontrollmittel beaufsichtigt werden.