3. Wenn die Taten, die in Abs. 1 bezeichnet sind, a. eine schwere Körperverletzung zur Folge haben, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 2 bis 8 Jahren bestraft; b. den Tod zur Folge haben, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren bestraft. 4. In den Fällen der vorhergehenden Absätze können dem Beschuldigten als Nebenstrafe sowohl das Verbot, mit dem Opfer in Kontakt zu treten und das Verbot, Waffen zu gebrauchen und mit sich zu tragen, für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren auferlegt werden wie auch die Pflicht, besondere Programme zur Vorbeugung häuslicher Gewalt zu besuchen.