und c) genannten Personen ist, auch wenn er nicht mit ihr zusammenlebt;] misshandelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 5 Jahren bestraft, wenn keine andere gesetzliche Vorschrift eine schwerere Strafe vorsieht. 2. Im Fall des vorhergehenden Absatzes wird der Täter, wenn er a. die Tat gegen einen Minderjährigen, in der Anwesenheit eines Minderjährigen, am gemeinsamen Wohnsitz oder am Wohnsitz des Opfers begeht, [oder b. persönliche Daten, insbesondere Bilder oder Ton, zum Privatleben eines der Opfer ohne deren Zustimmung öffentlich, durch das Internet oder andere Mittel von Massenkommunikation, verbreitet] mit Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren bestraft