Gestützt darauf wird bei jedem strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen sein, ob der erstellte Sachverhalt auch nach dem jeweiligen ausländischen Recht strafbar ist. Wo dies der Fall ist, wird die Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des milderen Rechts nach Art. 7 Abs. 3 StGB durchzuführen sein. III.