Dem Berufungskläger wird die Begehung von Straftaten in Portugal, in den Niederlanden und in Bosnien-Herzegowina vorgeworfen. Zwecks Ermittlung der ausländischen Straftatbestände, welche mit den vorgeworfenen Straftatbeständen des schweizerischen Rechts vergleichbar sind, wurde beim Institut für Rechtsvergleichung ein Amtsbericht eingeholt. Dieser datiert vom 29. August 2025. Gestützt darauf wird bei jedem strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen sein, ob der erstellte Sachverhalt auch nach dem jeweiligen ausländischen Recht strafbar ist.