Es ist nicht das Gesetz des Begehungsortes anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist, sondern das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als nach dem Recht des Begehungsortes. Dem Gericht wird dadurch die Mühe erspart, ausländisches Recht anzuwenden und dann zu prüfen, ob das schweizerische Recht zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 6 StGB sowie N. 15 zu Art. 7 StGB).