3. Sanktionen an den ausländischen Begehungsorten Das Gericht bestimmt bei im Ausland verübten Verbrechen und Vergehen die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Der Grundsatz des milderen Gesetzes gelangt erst auf Rechtsfolgenebene zur Anwendung. Es ist nicht das Gesetz des Begehungsortes anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist, sondern das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als nach dem Recht des Begehungsortes.