1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben (Art. 13 lit. d, Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 11 EG StPO, GS 312). Bezüglich örtlicher und sachlicher Zuständigkeit kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 1.1. verwiesen werden. Daraus geht insbesondere hervor, dass im vorliegenden Fall die appenzell-innerhodischen Behörden aufgrund des Heimatortes Appenzell des Berufungsklägers zuständig sind. Die Berufungserklärung ging frist- und formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.