4. Der Verteidiger von A. (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2025 die Berufung ein. Am 14. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) auf eine Anschlussberufung. Das Amt für Inneres Appenzell I.Rh. reichte dem Kantonsgericht einen Vollzugsauftrag für Strafen sowie einen Disziplinarentscheid des Amtes für Justizvollzug Graubünden ein. Am 25. April 2025 ersuchte das Kantonsgericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne, um einen schriftlichen Amtsbericht. Am 5. Mai 2025 erging die Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. September 2025.