2.4. der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen 28. August 2021 und 3. April 2023. 3. 3.1. A. wird mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten bestraft, unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 16. Mai 2023 bis 7. Dezember 2023 und des vorläufigen Strafvollzugs vom 8. Dezember 2023 bis 27. August 2024. 3.2. A. wird verurteilt zu einer Busse von CHF 3’000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage. (…)