StGB zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin schuldig gesprochen. Die Straftaten wurden über einen längeren Tatzeitraum und ausschliesslich im Ausland begangen, konkret in Portugal, den Niederlanden und Bosnien. Die Beurteilung, ob in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 StGB das einschlägige ausländische Recht oder das schweizerische Recht das mildere Gesetz sei, erfolgte gestützt auf ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung. Erwägungen I.