{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Wie in Erwägung 1.4.9.2. festgehalten, erfüllen die massiven Drohungen zwischen dem\n5. und 12. April 2023 den Tatbestand von Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen\nStrafgesetzbuches. Gemäss Abs. 2 von Art. 284 handelt es sich bei Abs. 1 Ziff. 1 von\nArt. 284 nicht um ein Antragsdelikt. Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe der vierten Kategorie (25'750 EUR) vor.\nDie Richtlinie zur Strafverfolgung bei Drohung (Richtlijn voor strafvorderung bedreiging)\nbeschreibt die genaueren Umstände der Strafverfolgung in diesen Fällen. Sie verweist\nauf die Richtlinie (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) für die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begangene Straftaten. Die Richtlinie für Strafverfahren bei\nhäuslicher Gewalt sieht bei nur verbaler Bedrohung (Art. 285) für Ersttäter eine Strafe\nvon 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit und 2 Wochen zur Bewährung vor. Somit ist das\nniederländische Recht das mildere Recht als das schweizerische. Das Kantonsgericht\nerachtet für die 8 Vorfälle in den Niederlanden eine Freiheitsstrafe von 16 Wochen unbedingt (8 x 2 Wochen) als angemessen. Davon sind 10 Wochen zu asperieren.\n\nDie Drohung vom 2. Mai 2023 erfüllt, unter Verweis auf Erwägung 1.4.9.2., den Tatbestand der Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Art. 180 (1) des Strafgesetzes von\nBD. Diese Bestimmung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vor. Dieses\nRecht ist folglich milder als das schweizerische Recht. Für diesen einzelnen Vorfall ist\neine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Wochen festzusetzen, wovon 2 Wochen zu asperieren sind.\n\nFür die insgesamt 9 Vorfälle ist somit die Einsatzstrafe von 10 Monaten um weitere\n12 Wochen bzw. um 3 Monate zu erhöhen.\n\n2.6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Einsatzstrafe von 10 Monaten für einen\nVorfall mit dem Schürhaken festgesetzt wurde. In Anwendung des Asperationsprinzips\nwurde die Einsatzstrafe aufgrund der in einer Vielzahl begangenen Schläge mit dem\nSchürhaken um 16 Monate erhöht, um zusätzliche 15½ Monate wegen weiterer körperlicher Übergriffe und abschliessend wegen der Drohungen nochmals um 3 Monate. Dies\nergibt eine Gesamtstrafe von 44½ Monaten bzw. 3 Jahren und 8½ Monaten.\n\n2.6.7. Unter Verweis auf die vorinstanzliche Erwägung 5.7. zu den Täterkomponenten bleibt es\nbei der vorstehend festgesetzten Strafe. Anzufügen ist, dass aufgrund der Strafhöhe von\nüber drei Jahren Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug ausgeschlossen ist (Art. 42\nAbs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft vom 16. Mai 2023 bis 7. Dezember 2023 und der\nvorzeitige Strafvollzug vom 8. Dezember 2023 bis 6. November 2025 werden angerechnet.\n\n2.7. Der Verteidigung beantragt für die mehrfachen Tätlichkeiten die Bestrafung mit einer\nBusse. Somit kann es bei der Sanktionsart der Busse bleiben. Die von der Vorinstanz\n\n24 - 25\nausgefällte Busse von CHF 3'000.00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei\nschuldhaftem Nichtbezahlen erscheinen als angemessen. Es kann vollumfänglich auf\ndie zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Erwägung 5.8. verwiesen werden.\nAnzufügen ist, dass der Berufungskläger vor Vorinstanz 6 Ohrfeigen eingestanden hat,\nvor Kantonsgericht neu 7 Ohrfeigen.\n\n3. Haftbedingungen\n3.1. Der Verteidiger hat vor Kantonsgericht ausgeführt, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aufgezeigt, dass man A. in der Untersuchungshaft habe schmoren\nlassen, trotz Anträgen um vorzeitigen Strafvollzug. Erst als er das Departement involviert\nhabe, habe sich etwas bewegt. Konsequenz sei trotzdem gewesen, dass A. mehr als ein\nhalbes Jahr nach dem Gesuch um vorzeitigen Strafantritt in unwürdigen Umständen\nhabe in Appenzell bleiben müssen. Das sei hart gewesen, da habe er sehr daran zu\narbeiten gehabt. Vor diesem Hintergrund sei sicher eine Strafreduktion angezeigt.\n\n3.2. Die allgemeinen Angaben des Verteidigers zur Untersuchungshaft in Appenzell, wonach\ndie Infrastruktur veraltet sei und die Umstände unwürdig seien, erlauben keine Prüfung\nder behaupteten Rechtswidrigkeit der vom Berufungskläger vom 16. Mai 2023 bis 8. Dezember 2023 verbrachten Untersuchungshaft in Appenzell I.Rh. Es fehlen detaillierte\nAngaben dazu, was genau an den Haftbedingungen rechtswidrig war, z.B. Platzverhältnisse, Aufenthalt im Freien etc., und was die erstandene Untersuchungshaft konkret für\nAuswirkungen auf den Berufungskläger hatte. Es ist dem Kantonsgericht daher gestützt\nauf die Vorbringen des Verteidigers nicht möglich, über eine allfällige Haftreduktion zu\nentscheiden. Dem Berufungskläger bleibt es unbenommen, Klage gegen den Kanton\nAppenzell I.Rh. einzureichen und eine Genugtuung wegen rechtswidrigen Haftbedingungen einzureichen (siehe Behördenverordnung, GS 170.010).\n\n4. Die Berufung von A. ist teilweise gutzuheissen (Freispruch bezüglich des angeklagten\nVorfalls mit dem Messer am 5. Mai 2023 sowie leichte Reduktion der Strafhöhe).\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 2-2024\nvom 6. November 2025\n\nDieser Entscheid ist am 6. November 2025 in Rechtskraft erwachsen.\n\n25 - 25\n"}