{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n 22 - 25\nvorzunehmen. Wie in Erwägung 1.2.10.2. festgehalten, erfüllen die vorstehend erwähnten Straftaten den Tatbestand der Misshandlung (Tätlichkeit) im Sinne von Art. 300 (1)\nund von Art. 304 (1) Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Art. 300 (1) sieht\nfür eine Misshandlung eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe der vierten Kategorie, bzw. von 25'750 EUR, vor. Art. 304 (1) Ziff. 1 bestimmt, dass die in den\nArt. 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen um ein Drittel erhöht werden können, in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seinen Lebenspartner begeht. Das Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung weist hier darauf hin, dass das niederländische Recht Richtlinien enthält, welche für jede Straftat je nach Umständen das zu erwartende Strafmass festsetzt. Entsprechend enthalte die Richtlinie zum Strafverfahren bei\ndem mit der Tätlichkeit vergleichbaren Tatbestand der «Misshandlung» (Richtlijn voor\nstrafvordering mishandeling) eine Liste von Taten, welche als «Misshandlung» qualifiziert werden. Weiter wird ausgeführt, dass gemäss Art. 304 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches, wonach die häusliche Gewalt als erschwerender Umstand\ngelte, eine im Rahmen von häuslicher Gewalt begangene Tätlichkeit in Anwendung der\nRichtlinie zur häuslichen Gewalt verfolgt werde. Die Richtlinie zur häuslichen Gewalt sei\nauf eine versuchte schwere Körperverletzung anwendbar, für eine vollendete schwere\nKörperverletzung gelte die Richtlinie für schwere Körperverletzungen (Richtlijn voor\nstrafvordering zware mishandeling).\n\nDie Rechtslage in den Niederlanden für die Art Delikte, wie sie vorliegend zu beurteilen\nsind, ist komplex. Die Richtlinie für die Strafverfolgung bei schwerer Misshandlung, welche ausdrücklich auch für die häusliche Gewalt gilt, qualifiziert «Schläge gegen den\nKopf/Kopfstoss (Kopfstösse) oder Tritte gegen den Körper, oder Opfer in etwas hineinstossen/abdrängen» als schwere Körperverletzung und droht Ersttätern eine Freiheitsstrafe von 6 bis 18 Monaten an. Für «Werfen, Schlagen mit einem Gegenstand», was\nebenfalls als schwere Körperverletzung gilt, ist bei Ersttätern eine Freiheitsstrafe von\n12 bis 24 Monaten vorgesehen. Die Richtlinie für Strafverfahren bei häuslicher Gewalt\nsieht bei Misshandlung (Art. 300/304 des niederländischen Strafgesetzbuchs) und leichten Verletzungen «Ein oder mehrere Schläge/Tritte, Hieb-/oder Stosswaffe, Kopfstoss\noder geworfener Gegenstand» für einen Ersttäter als mildeste Bestrafung 60 Stunden\ngemeinnützige Arbeit und 2 Wochen Freiheitsstrafe zur Bewährung (Bewährung mit besonderen Auflagen) vor.\n\nZugunsten des Berufungsklägers ist auf die mildeste Strafandrohung des niederländischen Rechts abzustellen. Zu prüfen ist, in welchem Umfang die mildere Bestrafung für\ndie 12 Tage zu berücksichtigen ist. Der Tatzeitraum von 12 Tagen in den Niederlanden\nmacht lediglich einen Anteil von 1.9% der gesamten Tatzeit von 642 Tagen aus. Angemessen erscheint vorliegend eine Reduktion der asperierten 16 Monate um ½ Monat auf\n15 ½ Monate.\n\n2.6.5. Drohungen vom 5. bis 12. April 2023 und am 2. Mai 2023\nZuletzt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten für die vom Berufungskläger\nin der Zeit vom 5. bis 12. April 2023 und am 2. Mai 2023 gegenüber B. ausgestossenen\nDrohungen festzusetzen. Das Kantonsgericht geht auch hier von einem mittleren bis\nschweren Tatverschulden aus. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann\nauf die vorstehende Erwägung 2.5.3. verwiesen werden. Die Vorinstanz geht hypothetisch von 9 Vorfällen, somit einem pro Tag aus. Die tatsächliche Zahl der Tatbegehungen\ndürfte jedoch weit höher liegen, da der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 15.\n\n23 - 25\nNovember 2023 einräumte, es stimme, dass er B. in Amsterdam täglich mehrfach mit\ndem Tod gedroht habe. Zugunsten des Berufungsklägers ist jedoch von 9 Vorfällen auszugehen. Für diese Drohungen erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von\n6 Monaten als angemessen, wovon 4 Monate zu asperieren sind.\n\n8 dieser 9 Vorfälle wurden in den Niederlanden und 1 in Brcko, Bosnien, begangen.\nSomit ist bezüglich beider Länder zu prüfen, welches jeweils das mildere Recht ist.\n\n"}