{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Sämtliche Taten mit dem Schürhaken wurden in Portugal begangen. Somit ist zu prüfen,\nob das einschlägige portugiesische Recht milder als das schweizerische Recht ist. Wie\nin Erwägung 1.2.10.2. festgehalten, erfüllen die Schläge mit dem Schürhaken in Portugal\nden Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 145 Ziff. 1 i.V.m.\nArt. 143 Abs. 1 und Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches. Art. 145 Ziff. 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren vor, wenn die\n\n21 - 25\nKörperverletzung unter Umständen herbeigeführt wurde, die eine besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters zeigen. Die besondere Verwerflichkeit oder Perversität des Täters offenbart der Umstand, dass der Täter die Tat gegen eine Person anderen oder gleichen Geschlechts begeht, mit der er eine eheähnliche Beziehung hat oder\nhatte (Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Ziff. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches).\nSomit ist das schweizerische Recht, welches Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe androht, das mildere Recht.\n\nWie aufgezeigt, geht das Kantonsgericht bei sämtlichen qualifizierten einfachen Körperverletzungen von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus, somit auch bezüglich des Übergriffs mit dem Schürhaken. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungsfaktoren kann auf die vorstehende Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. Als dem Tatverschulden angemessen erachtet das Kantonsgericht eine Einsatzstrafe von 10 Monaten.\n\n2.6.3. Vorfälle mit dem Schürhaken von Oktober 2022 bis März 2023\nAls nächstes ist die Einsatzstrafe von 10 Monaten aufgrund der vom Berufungskläger\nvielfach begangenen Schläge mit dem Schürhaken in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 5.3.3. zutreffend ausführt,\nfanden die Übergriffe mit dem Schürhaken jeden 2. Tag während 6 Monaten zwischen\nOktober 2022 und März 2023 statt. Die genaue Anzahl ist unbekannt. Für diese Übergriffe erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Davon sind 16\nMonate zu asperieren.\n\n2.6.4. Weitere Vorfälle von Juli 2021 bis 12. April 2023\nEine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten ist für die weiteren Schläge\ndes Berufungsklägers mit der Faust und Füssen sowie mit Gegenständen und das Würgen von B. am Hals vorzunehmen. Auch hier geht das Kantonsgericht von einem mittleren bis schweren Tatverschulden aus. Bezüglich der einzelnen Strafzumessungs-fakto-\nren kann wiederum auf die vorstehende Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. In der Zeit\nvon Juli 2021 bis 12. April 2023, somit während rund 21 Monaten und 12 Tagen bzw.\nrund 642 Tagen, ereigneten sich praktisch jeden Tag Übergriffe dieser Art (vgl. auch\nvorinstanzliche Erwägung 5.3.4.). Die genaue Anzahl ist unbekannt. Zu berücksichtigen\nist hier, dass ein Teil der Schläge mit Gegenständen bereits mit der Freiheitsstrafe für\ndie Schläge mit dem Schürhaken abgegolten ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das\nVerletzungsrisiko von Schlägen mit dem Schürhaken zumindest im Vergleich mit einem\nTeil der anderen vom Berufungskläger verwendeten Gegenstände, etwa Deodorant,\nStaubsaugerrohr, Mobiltelefon höher sein dürfte.\n\nDiese Straftaten, begangen vom Juli 2021 bis 12. April 2023, wurden grösstenteils in\nPortugal begangen und nur ein sehr kleiner Teil in den Niederlanden. Wie aus vorstehender Erwägung 2.6.2 hervorgeht, beurteilt sich die Tatzeit Juli 2021 bis Ende März\n2023 nach schweizerischem Recht, da es das mildere Recht ist. Für diese gewaltsamen\nÜbergriffe erscheint, unter Vorbehalt des allenfalls milderen niederländischen Rechts für\ndie 12 Tage im April 2023, ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen, wovon 16 Monate zu asperieren sind.\n\nFür die Begehung der Taten in den Niederlanden von April 2023 bis 12. April 2023 ist zu\nprüfen, ob das schweizerische oder das niederländische Recht das mildere ist. Je nach\nErgebnis ist eine Korrektur für diese Tatzeit an den vorstehend asperierten 16 Monaten\n\n"}