{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Das Kantonsgericht ist mit der Vorinstanz einig (siehe Erwägung 5.2.), dass aufgrund\nder Tatumstände, dem nicht mehr leichten Verschulden des Berufungsklägers und unter\ndem Gesichtswinkel der Prävention für jede einzelne Tatbegehung eine Freiheitstrafe\nauszusprechen ist. Die Geldstrafe, welche (abgesehen von der Busse) als die «leichteste Strafe für Strafmündige» gilt (TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 34 StGB), ist hier nicht mehr angemessen. Die Wahl einer Geldstrafe als weniger einschneidende Sanktion ist auch mit\nBlick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zweckmässig und wirkungslos. Gestützt\nauf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist die Anordnung einer Freiheitsstrafe für jede einzelne\nTatbegehung aus Präventionsgründen geradezu geboten, um den Berufungskläger von\nder Begehung weiterer Straftaten im häuslichen Kontext abzuhalten. Zu erinnern ist daran, dass der Berufungskläger bereits gegenüber seiner früheren Lebenspartnerin F.\ngewalttätig wurde und ihm ausserdem das psychiatrische Gutachten eine hohe Rückfallgefahr bezüglich häuslicher Gewalt attestiert. Hinzuweisen ist hier auf seine Äusserung\nvom 14. April 2023 in einer WhatsApp-Nachricht an seine Mutter, er werde nie wieder\nein Mädchen wie B. haben. Es gebe nichts, dass er ihr nicht angetan habe. Jetzt würden\nwieder 4 Jahre verloren gehen (vorinstanzliche Erwägung 3.5.2.6.). Daraus spricht nicht\nBedauern über seine an B. verübten massiven körperlichen Übergriffe, sondern Selbstmitleid, nicht wieder eine Lebenspartnerin zu finden, die solches erduldet. Kommt hinzu,\ndass eine Geldstrafe aufgrund fehlender finanzieller Mittel voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Anzufügen ist weiter, dass Täterkomponenten, welche zu einer Revision dieser Einschätzung führen könnten, nicht ersichtlich\nsind. So liegt u.a. kein Geständnis vor, vom Berufungskläger zugestanden sind einzig 7\nOhrfeigen, und wie dargelegt, sind bei ihm auch keine Einsicht und Reue vorhanden.\n\n2.5.3. Strafart mehrfache Drohungen\nBezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die Begründung der Vorinstanz in Erwägung 5.5., erster bis dritter Absatz, verwiesen werden. Die genaue Anzahl Tatbegehungen ist auch hier nicht bekannt. Hingegen kommt das Kantonsgericht in\n\n20 - 25\nAbweichung zur Vorinstanz zum Schluss, dass das Tatverschulden nicht mittelschwer,\nsondern auch hier ein mittelschweres bis schweres ist.\n\nBezüglich der rechtlichen Voraussetzungen der Prüfung, ob für diese Taten eine Frei-\nheits- oder Geldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.5.2. verwiesen werden. Bezüglich der schweren Drohungen ist zu beachten, dass der Berufungskläger im häuslichen Kontext massive körperliche Gewalt gegenüber B. ausgeübt hatte. Beispielsweise stiess er nach dem körperlichen Übergriff mit Verletzungsfolgen im Hostel G. in Amsterdam in der Nacht vom\n11. auf den 12. April 2023 massivste Drohungen aus, in welchen er B. mit dem Tod\ndrohte. Selbst nach der Flucht von B. von den Niederlanden in die Schweiz drohte der\nBerufungskläger ihr in einer Textnachricht am 2. Mai 2023 erneut mit dem Tod. Dies\nzeigt deutlich die Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers. B. verhielt sich, wie vorerwähnt,\njeweils rein defensiv und entschuldigte sich beim Berufungskläger für «ihr Verhalten».\nUnter diesen Gesichtspunkten kommt auch bei der Tatgruppe der Drohungen in Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens sowie unter dem Aspekt der Prävention nur\neine Freiheitsstrafe für jede Drohungshandlung in Frage. Eine Geldstrafe wäre auch hier\nsinn- und wirkungslos. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch hier kein\nGeständnis vorliegt. Der Berufungskläger musste die Tatbegehungen anerkennen, da\ndiese aufgrund der Auswertung seines Mobiltelefons nachweisbar waren. Einsicht und\nReue liegen bei ihm auch hier nicht vor.\n\n2.5.4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StPO nur für gleichartige Strafen\nmöglich. Dies ist bei der Tatgruppe der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie derjenigen der mehrfachen Drohung der Fall. Für die mehrfachen Tätlichkeiten wird eine Busse auszusprechen sein.\n\n2.6. Gesamtstrafenbildung\n2.6.1. Nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB beginnt die Gesamtstrafenbildung zwingend\nmit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem\nersten Schritt ist die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln (MATHYS, a.a.O., Rz. 484).\n\n2.6.2. Einsatzstrafe\nDa vorliegend alle Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, dieselbe abstrakte Strafandrohung vorsehen, ist von den an B. verübten Schlägen des Berufungsklägers mit dem Schürhaken in der Wohnung in Montijo, Portugal, teilweise auf\nderen nackten Körper, als schwerstem Delikt auszugehen. Diese Vorfälle fanden zwischen Oktober 2022 und März 2023 statt. Somit ist die Einsatzstrafe anhand eines solchen Übergriffs, bei welchem der Berufungskläger den Schürhaken gegen B. einsetzte,\nfestzusetzen.\n\n"}