{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n2.5. Strafart\n2.5.1. Vorbemerkungen\nDie Vorinstanz bemerkt in Erwägung 5.2. zu Recht, dass sämtliche vom Berufungskläger\ngegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin begangenen Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dazu gehören mehrfache Drohungen\nund gewalttätige Übergriffe auf B. Bei der Deliktsgruppe der mehrfachen qualifizierten\neinfachen Körperverletzung erfolgte das Tatvorgehen meistens nach einem gleichartigen Schema, die genaue Anzahl der Übergriffe ist nicht bekannt, doch es steht fest, dass\nes eine Vielzahl über einen längeren Zeitraum ist. Innerhalb dieser Deliktsgruppe kann,\nwie dies die Vorinstanz getan hat, unterschieden werden zwischen den körperlichen\nÜbergriffen einerseits in Form von Schlägen mit der Faust und den Füssen, mit Gegenständen sowie Würgen am Hals und andererseits die erhöhte Gefährlichkeit bezüglich\nder Schläge mit dem Schürhaken. Weiter sticht aus den jeweils nach dem gleichen Muster ablaufenden Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers gegenüber B. der Vorfall im\nHostel G. in der Nacht vom 11./.12. April 2023 heraus.\n\n2.5.2. Strafart mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (Schläge mit der Faust und\nFüssen, mit Gegenständen, unter anderem mit dem Schürhaken, sowie Würgen am Hals;\nVorfall vom 11./12. April 2023)\n\nBei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung\ndes betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert]. Dazu ist etwa das Ausmass\nder Gefährdung zu rechnen (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Die\nobjektive Tatschwere bemisst sich nicht nur nach dem Erfolg, sondern auch nach der\nVerwerflichkeit des Handelns (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 11 zu Art. 47 StGB). Der Berufungskläger verübte gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin während vieler Monate unzählige brutale körperliche Übergriffe, teilweise mit (gefährlichen) Gegenständen.\nDiesbezüglich kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 5.3.1. verwiesen werden. Erschwerend hinzukommt, dass sich das Paar im Ausland befand, wirtschaftlich und\nfinanziell in einer sehr schwierigen Lage war, und es für B. in dieser Situation in erhöhtem\nMass schwierig war, sich gegen die Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers zur Wehr zu\nsetzen. Die objektive Tatschwere muss als mittelschwer bis schwer bezeichnet werden.\n\nSodann ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere (resp.\nHandlungsunwert) gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwendete Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens (TRECH-\nSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 47 StGB). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist\ninsbesondere entscheidend, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, also über welches\n\n19 - 25\nMass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 23 zu\nArt. 47 StGB). Die Beweggründe, welche in Abs. 2 von Art. 47 StGB aufgeführt werden,\nentlasten, wenn sie achtenswert, altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter\negoistische Ziele verfolgt (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 24 zu Art. 47 StGB). Die Beweggründe des Berufungsklägers waren rein egoistischer Art und es sind keine Umstände ersichtlich, welche die unzähligen schmerzhaften, entwürdigenden und massiven\nÜbergriffe, welche bleibende körperliche Schäden bei B. hinterliessen, in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Im Gegenteil manipulierte der Berufungskläger B. nach\nBelieben, indem er beispielsweise von ihr verlangte, sie müsse Geld, eine neue Wohnung, Arbeit etc., auftreiben und sie dann dafür «bestrafte», teils mit Schlafentzug, wenn\nsie die von ihm gestellte «Aufgabe» nicht nach seinen Vorstellungen erledigte. Kurzum\ngesagt benützte der Berufungskläger seine damalige Lebenspartnerin als Ventil für\nseine Wut und Frustration über die schwierige finanzielle Lage, in welcher sie sich befanden. Die subjektive Tatschwere ist ihm daher vollumfänglich anzurechnen und wiegt\nebenfalls mittelschwer bis schwer.\n\nInsgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Gestützt darauf ist zu prüfen, ob für diese Tat eine Freiheits- oder\nGeldstrafe verschuldens- bzw. tatangemessen ist.\n\n"}