{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n2.3. Rechtliche Grundlagen\nDas Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das\nVorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben\ndes Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der\nTäter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder\nVerletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die\nvon ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 47 StGB).\n\nDie Strafe bemisst sich Art. 47 StGB folgend nach dem objektiven und subjektiven Tatverschulden sowie den täterbezogenen Komponenten, wobei die einzelnen Faktoren in\neiner Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. Sie können entsprechend auch nicht selbständig gerügt bzw. angefochten werden (SIMMLER/SELMAN, Annotierter Kommentar\nStGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 47 StGB).\n\n17 - 25\nHat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten\nStraftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten\nStrafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass\nder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach\nArt. 49 Abs. 1 StPO nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen\nNormverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»; BGE 144 IV 217\nE. 2.2 mit Präzisierung in E. 3.6). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten\nauszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen\n(BGE 144 IV 313 E. 1). Bei der Wahl der Strafart trägt der Richter neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und\nauf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3). Dabei berücksichtigt das Gericht, dass bei\nalternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten\nSanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche\nFreiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im\nRahmen der Gesamtstrafenbildung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom\n22. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; BGE 144 IV 217\nE. 3.3.1). Der Richter hat sich als erstes zu fragen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Die Frage ist\nzunächst mit Blick auf die verschuldens- beziehungsweise tatangemessene Strafe zu\nbeantworten. Aufgrund der Täterkomponenten kann diese einstweilige Einschätzung indessen revidiert werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 467).\n\nErkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl\nnäher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1).\n\n2.4. Somit hat das Kantonsgericht in einem ersten Schritt für jede Straftat zu bestimmen, was\nfür eine Strafart es konkret als schuldadäquat erachtet.\n\nFolgende Schuldsprüche liegen vor:\n- mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB\n- mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) im\nSinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB\n- mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und\nZiff. 2 Abs. 5 StGB\n- mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB.\n\nArt. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB droht Busse an.\nArt. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe an.\nArt. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.\nArt. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe\nan.\n\nDer Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB sieht eine Busse als Sanktion vor,\n\n18 - 25\nwährend bei den übrigen Tatbeständen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe möglich ist.\nSomit fällt der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB bei der Bildung einer\nGesamtstrafe von vorneherein weg und es wird eine separate Strafe auszufällen sein.\nBezüglich der übrigen Tatbestände ist zu prüfen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe angemessen ist. Je nachdem ist die Bildung einer Gesamtstrafe möglich oder nicht. Zu\nberücksichtigen ist zudem, dass sämtliche Straftaten im Ausland begangen wurden, so\ndass das schweizerische Recht nicht schwerer wiegen darf als das am Begehungsort\ngeltende Recht (siehe Erwägung II. 3.).\n\n"}