{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Sodann ist festzustellen, dass die vom 5. bis 12. April 2023 begangenen mehrfachen\nDrohungen auch in den Niederlanden strafbar sind. Die massiven Drohungen erfüllen\nden Tatbestand von Art. 284 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Gemäss Abs. 2 von Art. 284 handelt es sich bei Abs. 1 Ziff. 1 von Art. 284 nicht um ein\nAntragsdelikt. Die Richtlinie zur Strafverfolgung bei Drohung (Richtlijn voor strafvorderung bedreiging) beschreibt die genaueren Umstände der Strafverfolgung in diesen Fällen. Sie verweist auf die Richtlinie (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) für die\nim Zusammenhang mit häuslicher Gewalt begangenen Straftaten. Ebenso sind Drohungen, dies betrifft die Tatzeit 2. Mai 2023, auch in Bosnien strafbar. Zur Anwendung\nkommt hier der Tatbestand der Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Art. 180 (1) des\nStrafgesetzes von BD (Krivicni zakon Brcko distrikta Bosne i Hercegovine; sämtliche\nTatbestände siehe Erwägung 1.4.2.).\n\n(…)\n\n2. Strafzumessung\n2.1. Vorinstanzliches Urteil\nDie Vorinstanz führte aus, in casu sei - mit Ausnahme der Übertretungen - für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung und die mehrfache Drohung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine - für einzelne Delikte theoretisch mögliche - Geldstrafe erscheine ungeeignet und unzweckmässig. Eine Freiheitsstrafe sei somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Die Tatmehrheit rechtfertige überdies eine Erweiterung des Strafrahmens auf 4,5\nJahre. Die Schläge mit dem Schürhaken seien innerhalb der Deliktsgruppe der einfachen\nKörperverletzung die schwersten Delikte. Innerhalb dieser Delikte seien alle Vorfälle\ngleichwertig, wobei die genaue Anzahl nicht eruierbar sei. Erstellt seien Schläge mit dem\nSchürhaken jeden 2. Tag während 6 Monaten zwischen Oktober 2022 und März 2023,\nd.h. an rund 90 Tagen. Es rechtfertige sich vorliegend, bei der Festlegung der Strafhöhe\ndie Mehrfachbegehung in einer Gesamtschau zu würdigen. Eine Einsatzstrafe für die\nmehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) von 3 Jahren erweise sich als angemessen. Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe sei für die\nweiteren Schläge mit Faust und Füssen sowie mit Gegenständen von Juli 2021 bis 12.\nApril 2023 vorzunehmen. Auch hier erweise sich die Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe für jede einzelne Körperverletzung als unangebracht. Es sei von praktisch\ntäglichen Übergriffen während rund 19 Monaten auszugehen, weshalb es sich angesichts der grossen Anzahl (ca. 650 Vorfälle), der gleichen Vorgehensweise, wobei eine\nindividuelle Beschreibung der Einzeltaten unmöglich sei, auch hier rechtfertige, eine Tatgruppe für die Festsetzung einer angemessenen Einzelstrafe zu bilden. Das\n\n16 - 25\nTatverschulden wiege auch hier mittelschwer bis schwer. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Jahren erscheine angemessen. Das noch leichte Tatverschulden für die\neinfache Körperverletzung mit einem Messer führe zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Da eine Mehrheit von Drohungen gegen B. ausgesprochen worden seien, deren genaue Anzahl nicht eruierbar sei, rechtfertige es sich,\neine hypothetische Einsatzstrafe für neun Vorfälle, einer pro Tag, festzusetzen. Das Tatverschulden wiege für alle Drohungen mittelschwer, was jeweils zu einer hypothetischen\nEinsatzstrafe von 4 Monaten führe. In Anwendung des Asperationsprinzips werde gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorgenommen: Die Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen\nGegenstand) von 3 Jahren Freiheitsstrafe werde um 1 Jahr Freiheitsstrafe für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung (Lebenspartner) und um 5 Monate für die\nmehrfache Drohung erhöht. Insgesamt ergebe dies eine Freiheitsstrafe von 53 Monaten\noder 4 Jahren und 5 Monaten. Zu den Täterkomponenten sei zu sagen, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten keinen Anlass für eine Strafreduktion gebe. Ebenso sei\nkeine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Der Beschuldigte weise eine Vorstrafe\nauf. Am 27. Mai 2019 sei er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen\nmehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt worden. Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB seien nicht ersichtlich. Ein Strafmilderungsgrund nach\nArt. 19 StGB liege ebenso nicht vor. Das Gutachten von Dr. med. E., Fachzentrum Forensik Ostschweiz, attestiere dem Beschuldigten eine volle Schuldfähigkeit und\nschliesse eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten aus. Für die mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB sei eine Busse auszufällen. Unter Berücksichtigung des mittelschweren bis schweren Verschuldens, der\nMehrfachbegehung und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheine\neine Busse von CHF 3'000.00 angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen auszufällen (aus Erwägungen 5.1.-5.8.).\n\n(…)\n\n"}