{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Art. 180 (Krivicni zakon Brcko distrikta Bosne i Hercegovine)\n(1) Wer die Sicherheit einer Person durch eine ernsthafte Drohung gefährdet, sie oder eine ihr nahestehende\nPerson zu töten, schwer zu verletzen, ihrer Freiheit zu berauben oder zu entführen oder ihr durch Brandstiftung, Explosion oder eine andere allgemein gefährliche Handlung oder Mittel Schaden zuzufügen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.\n(2) Wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Tat gegen einen Amtsträger in Ausübung seines Amtes\noder gegen mehrere Personen begangen oder hat sie [die Tat] die Bürger erheblich gestört oder wurde\nsie als Teil einer Gruppe oder einer kriminellen Vereinigung begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n3) Wer die Sicherheit eines Ehepartners, eines Lebenspartners, eines Elternteils seines Kindes oder einer\nanderen Person, zu der er eine enge Beziehung unterhält oder unterhalten hat, durch Stalking, häufige\n\n14 - 25\nÜberwachung oder andere Formen des Mobbings gefährdet, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.\n\n(…)\n\n1.4.9. Rechtliche Beurteilung\n1.4.9.1. Vorinstanzliches Urteil\nDie Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe seine Partnerin durch die schweren\nverbalen Drohungen, sie umzubringen, zu schlagen oder aus der Wohnung zu werfen,\nverbunden mit den ständigen gewalttätigen Übergriffen, jeweils in Angst und Schrecken\nversetzt und damit den objektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt. Auch der\nsubjektive Tatbestand sei zu bejahen. Mit seinem Vorgehen habe er B. in Angst und\nSchrecken versetzen wollen. Dass die ständigen Drohungen der normale Umgangston\nzwischen ihnen gewesen sei, wie es vom Beschuldigten behauptet werde, sei mit den\nNachrichten von B. widerlegt. Dass er die Drohungen nicht ernst gemeint habe, mit seinen verbalen Ausrastern seine Wut am besten habe beruhigen können, sei ebenfalls\neine Schutzbehauptung und mit den jeweiligen Beteuerungen von B., ihm zu gehorchen,\nnicht zu vereinen. Immerhin habe der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nach Anhören seiner Sprachnachricht vom 15. Januar 2023 diese als brutal und krank bezeichnet. Schliesslich belege auch der Chatverlauf zwischen B. und C. zur Frage, was sie\nmachen könne, sollte sie aus der Wohnung ausgeschlossen werden, dass es sich nicht\num leere Drohungen gehandelt habe. Im portugiesischen Strafgesetzbuch (Código Penal Português vom 4. September 2007) sei der Tatbestand der Drohung in Art. 153 generell als Antragsdelikt ausgestaltet. Es fehle ein rechtsgültiger Strafantrag wegen den\nin Portugal begangenen Drohungen, begangen zwischen April 2021 und März 2023.\nEntsprechend habe ein Freispruch von der mehrfachen Drohung, begangen zwischen\nApril 2021 und März 2023, zu erfolgen. Für die Drohungen in den Niederlanden und in\nBosnien sei der Beschuldigte hingegen der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1\nund Abs. 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 5. und 12. April und am 2. Mai 2023,\nschuldig zu sprechen (aus Erwägung 3.10.4.).\n\n1.4.9.2. Beurteilung\nAuf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 3.10.4. kann vollumfänglich verwiesen\nwerden.\n\nEine Ergänzung ist zum Einwand des Verteidigers anzubringen, in der Anklageschrift\nstehe nichts zur vom Berufungskläger mit seinen Drohungen beabsichtigten Wirkung.\nEs frage sich, ob der Berufungskläger den Willen gehabt habe, sein Opfer in Angst oder\nSchrecken zu versetzen. Beim Tatbestand von Art. 180 StGB handelt es sich um ein\nVorsatzdelikt, was zweifellos auch bei den einschlägigen niederländischen und bosnischen Bestimmungen der Fall ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nreicht in der Anklageschrift hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis\nauf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts\nals zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020\nvom 17. Januar 2022 E. 1.4.3). Diesen Anforderungen ist in der vorliegenden Anklageschrift mit der Schilderung des Sachverhalts und der anschliessenden Nennung des Tatbestands von Art. 180 StGB Genüge getan. Explizite Ausführungen, ob der subjektive\n\n15 - 25\nTatbestand erfüllt ist oder nicht, waren nicht erforderlich. Anzufügen ist, dass der Wille\ndes Beschuldigten, seine Partnerin in Schrecken oder Angst zu versetzen, für das Kantonsgericht gestützt auf die gesamte Aktenlage klar als gegeben betrachtet werden kann.\nSomit ist der Berufungskläger der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1\nund 2 lit. b StGB, begangen zwischen dem 5. und 12. April 2023 in den Niederlanden\nund am 2. Mai 2023 in Bosnien schuldig zu sprechen.\n\nAnzufügen ist, dass der bezüglich der mehrfachen Drohung, begangen zwischen April\n2021 und März 2023, erfolgte Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Dispositiv-\nZiff. 1.5).\n\n"}