{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Aus ihrer Wohnung in 2870-413 Montijo schickte A. am 15. Januar 2023, um 20:57 Uhr,\neine Sprachnachricht via Whatsapp mit folgendem Inhalt: «Ich schwör der auf alles. Ich\nblockier dich jetzt überall. Uf Handy, Uf Whatsap, Nummerä, uf alles. So das du mir\nnümm alüte oder schriebe chasch. Und i schwör dir du chunsch nöd do i diä Wohnig.\nChunsch du do hi, i schwör der uf alles ich stich dich ab. Probier nur do hi cho du\nSchlampe, du Eledigi, Du Nutte, du Hure. Drüüü Stund für än Tweni. Mini Feriä machsch\ndu kaputt. Kei Zigi hani. Du lohsch mi ohni ei einzigi Zigi. Du chunsch niä meh do ine.\nNiä meh. Du verdammti Nutte. Egal was du jetzt schriebsch. Du chunsch niä meh. Fick\ndich du Nutte». Um 20:58 Uhr schickte A. B. folgende Whatsapp-Sprachnachricht:\n«Ghörsch du mini Sprochnochrichte? Du müäsch nümm uf dä Bus warte. Würki nöd.\nChum nöd um Montijo. Ich meins tod ernscht. Chum nöd. Diesmol isch äs nöd wiä immer.\nChum nöd. Ich töd dich. Ich schwöre». Durch diese Sprachnachrichten bekam B. Angst\num ihr Leben.\n\nAm 22. Januar 2023, 16:40 Uhr, schickte A. B. eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt:\n«Nei, nei äs got nöd ums (unverständlicher Teil). Äs goht ums ignoriere. Du weisch äs\ngnau. Du überchunsch jetzt zerst mol Füscht uf d Schnorre und nocher flügsch us däre\nWohnig». Um 16:54 Uhr schickte er folgende Sprachnachricht: «Für das ignoriere glaub\nmer bisch än tote Mensch. Eifach nu no än tote Mensch. Ignorier du mich…». Dadurch\nwurde B. in Angst versetzt.\n\nWährend dem gemeinsamen Aufenthalt in Amsterdam, zwischen Ende März 2023 und\ndem 12. April 2023, drohte A. B. täglich mehrfach telefonisch mit dem Tode. Insbesondere sagte er ihr am 11. April 2023 zwischen 7:02 Uhr und 11:32 Uhr telefonisch mehrmals, dass er sie draussen auf der Strasse aufhängen werde oder dass er ihr den Schädel auf dem Bordstein spalten werde, wenn sie keine Lösung zum Wohnen und Geld\nverdienen fände. Durch diese Worte wurde B. in Todesangst versetzt und fürchtete sich\num ihr Leben.\n\n1.4.2. Tatbestände\nArt. 180 StGB Drohung\n1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.\n2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:\nb. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen\ngemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der\nTrennung begangen wurde.\n\n13 - 25\nMit dem Tatbestand der mehrfachen Drohung vergleichbare Tatbestände des niederländischen Strafgesetzbuchs\n\nArt. 284 (het Weboek von Strafrecht)\n1. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie wird bestraft:\n1. wer eine andere Person rechtswidrig durch Gewalt oder eine andere Handlung oder durch Androhung von Gewalt oder einer anderen\nandlung, die sich entweder gegen diese andere Person oder gegen Dritte richtet, zwingt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden;\n2. wer einen anderen durch Drohung mit übler Nachrede oder Verleumdung zwingt, etwas zu tun,\nzu unterlassen oder zu dulden.\n2. In den Fällen der Nr. 2 wird die Straftat nur auf Antrag der Person verfolgt, gegen die sie begangen\nworden ist.\n\nArt. 285 (het Weboek von Strafrecht)\n1. Die Androhung offener und gemeinsam begangener Gewalt gegen Personen oder Sachen, die Androhung von Gewalt gegen eine international geschützte Person oder ihr geschütztes Eigentum, die Androhung des Begehens einer Straftat, die eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit von Personen oder\nSachen oder eine allgemeine Gefahr für die Erbringung von Dienstleistungen darstellt, die Androhung\neiner Vergewaltigung oder einer sexuellen Nötigung, die Androhung von Straftaten gegen das Leben,\ndie Androhung einer Geiselnahme, die Androhung einer schweren Körperverletzung oder die Androhung\neiner Brandstiftung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft.\n2. Erfolgt diese Drohung schriftlich und unter einer bestimmten Bedingung, so wird sie mit Freiheitsstrafe\nbis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft.\n(…)\n\nArtikel 285b (het Weboek von Strafrecht)\n1. Wer rechtswidrig und systematisch die Privatsphäre einer anderen Person in der Absicht verletzt, die\nandere Person zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen oder etwas zu dulden oder Angst einzuflößen, wird wegen Stalking mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe der vierten Kategorie bestraft.\n2. Die Strafverfolgung findet nur auf Antrag der Person statt, gegen die die Straftat begangen wurde.\n\nMit dem Tatbestand der mehrfachen Drohung vergleichbare Tatbestände des Strafgesetzes von Bosnien-Herzegowina\n\n"}