{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n In der Nacht vom 11. auf den 12. April 2023 kam es zwischen A. und B. aus unbekannten\nGründen zu einem Streit im Hostel G., Amsterdam, in welchem sie nächtigten. B. begab\nsich am 11. April 2023 um ca. 23:40 Uhr nach unten zur Rezeption, um ein Getränk zu\nholen. Während B. weg war, schrieb A. ihr per Whatsapp unter anderem folgende Worte:\n«Huuuure – Wooooo – I figge dis lebe jetzt – I figge di i muetere jetzt – jebem ti mater –\ni figge die jetzt – i boxe di tod – i schwiere uf gott – i figge di jetzt – i figgeee dis lebe jetzt\n– i erwürge di i schwöre es – Scheiss dreckigi huere – Hureeeeeee». Zurück im Hotelzimmer, welches die beiden mit anderen Gästen teilten, stiess A. um ca. 00:30 Uhr,\nnachdem die anderen schliefen, B. in der Toilette an die Wand. An einer scharfen Ecke\nder Wand stiess sie ihren Hinterkopf an, wodurch sie eine blutende Hautverletzung erlitt.\nIn der Folge schlug A. sein Mobiltelefon sowie ein Deodorant auf den Hinterkopf von B.,\nwobei der Schlag mit dem Deodorant so heftig war, dass dieser sich verformte und B.\nVerletzungen am Hinterkopf erlitt. Zudem schlug A. B. in der Nacht vom 11. auf den 12.\nApril 2023 auch mit der Faust und mit dem Fuss, an welchem er einen Turnschuh trug,\nmehrmals ins Gesicht, sodass B. zu bluten begann und dabei Verletzungen im Gesicht,\n\n11 - 25\nunter anderem am Mund, erlitt. Ausserdem würgte A. B. mit beiden Händen von vorne\nam Hals, die Daumen vorne, so fest und lange, bis sie das Bewusstsein verlor.\n\n1.3.2. Tatbestände\nSiehe Erwägung 1.2.2.\n\n(…)\n\n1.3.9. Rechtliche Beurteilung\n1.3.9.1. Vorinstanzliches Urteil\nDie Vorinstanz führte aus, indem der Beschuldigte seine Partnerin so heftig gegen die\nWand gestossen habe, dass sie sich eine blutende Wunde am Hinterkopf zugezogen\nhabe, habe er den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. Auch\ndie Schläge mit dem Mobiltelefon und einem Deodorant auf den Kopf sowie die Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht von B. mit Blutergüssen und Hautabschürfungen im\nGesicht und am Hinterkopf würden den Tatbestand erfüllen. In subjektiver Hinsicht habe\nder Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Er sei entsprechend der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen\nam 12. April 2023 schuldig zu sprechen (aus Erwägung 3.10.3.).\n\n1.3.9.2. Beurteilung\nAuf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 3.10.3. kann vollumfänglich verwiesen\nwerden. Somit hat sich der Berufungskläger der mehrfachen qualifizierten einfachen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen am\n12. April 2023, schuldig gemacht.\n\nAnzufügen ist, dass der bezüglich des Würgens anlässlich der Übernachtung im Hostel\nG. erfolgte Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Dispositiv-Ziff. 1.2) in\nRechtskraft erwachsen ist.\n\nSodann ist festzustellen, dass die am 11./12. April 2023 begangenen qualifizierten einfachen Körperverletzungen auch in den Niederlanden strafbar sind. Diesbezüglich kann\nauf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 1.2.10.2. verwiesen werden.\n\n1.4. Drohungen, begangen von April 2021 bis 2. Mai 2023\n1.4.1. Der Anklageschrift vom 21. Februar 2024 kann zum obgenannten Tatvorwurf folgendes\nentnommen werden:\n\nNebst diesen Gewalttätigkeiten bedrohte A. B., während die beiden in Portugal wohnten\nund sich dort aufhielten, wöchentlich, teilweise auch täglich, sowohl schriftlich über Textnachrichten als auch mündlich über Sprachnachrichten oder telefonisch. Durch die Drohungen bekam B. Angst um ihr Leben, begann zu zittern und zu weinen.\n\nInsbesondere in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2022, 01:18 Uhr, schrieb A.\nB. per Whatsapp folgende Textnachricht: «Im 3 min isch mis hamdy do – umd schlüssel\n– Los – Sust schlahni di zemme do vor alne im stege hus». In derselben Nacht schrieb\nA. B. folgende Worte; «Den soele bulle cho und ali jebem ti mater – Tote mensch bisch .-\nim stege hus figgi di…kuchi messer isch i d ejacke – Tod – Tod – Tod – Du gsesch jetzt\n\n12 - 25\nwas gmacht hesch . wen bluetend und tod nebe im ligsch – zerst rami dr smesse id foze\ndene i herz und jopf so das 100 pro tod bisch – in schnidi in zwei teili». Des Weiteren\ndrohte er B. auch damit, dass er ihrer Grossmutter Fotos und Videos mit sexuellen Handlungen von ihr zuschicken werde. Durch diese Nachrichten wurde B. in Angst versetzt,\nsodass sie zu zittern und weinen begann und zudem um ihr Leben und ihr Ansehen bei\nder Familie fürchtete.\n\nAm 29. November 2022, zwischen 16:07 und 16:08 Uhr, schrieb A. B. per Whatsapp\nfolgende Textnachrichten: «Br8ngsch mr mia handy nid bisch en tote menacg», «Igmoriersch mi brichi dini knoche». B. nahm diese Worte ernst und bekam Angst um ihr Leben.\n\n"}