{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n1.2.10. Rechtliche Beurteilung – mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung\n1.2.10.1. Vorinstanzliches Urteil\nDie Vorinstanz führte aus, nebst den ausgeteilten Ohrfeigen habe der Beschuldigte B.\nzwischen Juli 2021 und April 2023 vielfach am ganzen Körper mit der Faust und mit\nGegenständen geschlagen, getreten und gewürgt. Dadurch habe sie zahlreiche Verletzungen am gesamten Körper erlitten. Die Spuren dieser Misshandlungen seien anlässlich der Anzeigeerstattung teilweise noch gut sichtbar gewesen. Es könne auf die Experten des Instituts für Rechtsmedizin verwiesen werden, welche bei B. Zeichen einer über\neinen langen Zeitraum stattgefundenen, teils massiven, stumpfen Gewalteinwirkung, vor\nallem mit länglichen Gegenständen, festgestellt hätten. Die frischen sowie mehrere Monate bis mehrere Jahre alten Hautläsionen seien nicht durch geringfügige Kratzer oder\nleichte Schläge entstanden. Ursächlich für solche Hautverfärbungen und -vernarbungen\nsei eine Verletzung des Hautgewebes oder mit anderen Worten offene Wunden, welche\nnur durch äusserst heftige Schläge hätten entstanden sein können. Damit sei der Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Indem der Beschuldigte gewusst habe, dass er durch seine Faustschläge,\nTritte und Schläge mit Gegenständen B. verletzen könne und dies offensichtlich auch\ngewollt habe, habe er jeweils direktvorsätzlich gehandelt, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Da es sich beim Opfer um seine Lebenspartnerin gehandelt habe, sei\nauch die qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB gegeben. Der vom Beschuldigten zwischen Oktober 2022 und März 2023 regelmässig, ca.\njeden zweiten Tag verwendete Schürhaken sei als gefährlicher Gegenstand zu betrachten. Gemäss dem Opfer seien die Schläge «mit voller Wucht» erfolgt, sie habe Platzwunden am Rücken und an den Beinen gehabt. Aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit – er sei aus Stahl gefertigt und weise eine Spitze aus einem oder mehreren Zinken\nauf, der oder die rechtwinklig vom Schaft abgebogen seien – sei ein Schürhaken bei\nheftigen Schlägen gegen den Körper einer Person geeignet, schwere Körperverletzungen zuzufügen. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Wer mit einem Schürhaken\nauf eine andere Person einschlage, müsse mit dem Zufügen von schweren Verletzungen\nrechnen. Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht seien alle Tatbestandsmerkmale der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Lebenspartners und der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gegeben. Dass die Verletzungen durch die Sexualpraktiken und mit dem\n\n10 - 25\nEinverständnis von B. hätten entstanden sein sollen, seiauszuschliessen. Rechtferti-\ngungs- oder Schuldausschliessungsgründe seien somit keine ersichtlich (aus Erwägung\n3.10.1.2).\n\n1.2.10.2. Beurteilung\nAuf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.10.1.2. kann vollumfänglich verwiesen werden. Somit ist der Berufungskläger der mehrfachen qualifizierten\neinfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB, begangen zwischen Juli 2021 bis 12. April 2023, sowie der mehrfachen qualifizierten einfachen\nKörperverletzung (gefährlicher Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2\nAbs. 1 und Abs. 5 StGB, begangen zwischen Oktober 2022 bis März 2023, schuldig zu\nsprechen.\n\nSodann ist festzustellen, dass die genannten qualifizierten einfachen Körperverletzungen (inklusive gefährlicher Gegenstand) auch in Portugal strafbar sind. Sie erfüllen den\nTatbestand der qualifizierten Körperverletzung im Sinne von Art. 145 Ziff. 1 i.V.m.\nArt. 143 Abs. 1 und Art. 145 Ziff. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 2 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches und betreffen den Tatzeitraum Juli 2021 bis Ende März 2023. Ebenso sind\neinfache qualifizierte Körperverletzungen (inklusive gefährlicher Gegenstand), dies betrifft den Tatzeitraum ab April 2023 bis 12. April 2023, auch in den Niederlanden strafbar.\nZur Anwendung kommt hier der Tatbestand der Misshandlung (Tätlichkeit) im Sinne von\nArt. 300 (1) und Art. 304 (1) des niederländischen Strafgesetzbuches (sämtliche Tatbestände siehe Erwägung 1.2.2.). Eine im Rahmen von häuslicher Gewalt begangene Tätlichkeit wird in Anwendung der Richtlinie zur häuslichen Gewalt (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) verfolgt. Die Richtlinie zur häuslichen Gewalt ist auf eine versuchte schwere Körperverletzung anwendbar; für eine vollendete schwere Körperverletzung gilt die Richtlinie für schwere Körperverletzungen (Richtlijn voor strafvordering\nzware mishandeling; alle Tatbestände siehe Erwägung 1.2.2.).\n\n1.3. Einfache Körperverletzung und Gefährdung des Lebens, begangen am 11./12. April\n2023\n1.3.1. Der Anklageschrift vom 21. Februar 2024 kann zum obgenannten Tatvorwurf folgendes\nentnommen werden:\n\n"}