{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Artikel 304 (het Weboek von Strafrecht)\n(1) Die in den Artikeln 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen können um ein Drittel erhöht werden:\n1°. in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seine Mutter, seinen Vater, zu dem er in einer\nfamiliären Beziehung steht, seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner, sein Kind, ein Kind, über das er\ndas Sorgerecht ausübt, oder ein Kind, das er als zu seiner Familie gehörig pflegt oder erzieht, oder einen\nMinderjährigen, der seiner Pflege, Erziehung oder Aufsicht anvertraut ist, begeht;\n2°. In Bezug auf den Täter, der die Straftat systematisch an einem Minderjährigen begeht;\n3°. wenn die Straftat gegen einen Beamten in Ausübung oder im Zusammenhang mit der rechtmässigen\nAusübung seines Amtes begangen wird;\n4°. wenn die Straftat durch Verabreichung lebens- oder gesundheitsgefährdender Stoffe begangen wird.\n(2) …\n\n(...)\n\n1.2.9. Rechtliche Beurteilung - mehrfache Tätlichkeiten\n1.2.9.1. Vorinstanzliches Urteil\nDie Vorinstanz führte aus, durch die vielfachen Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht\nseiner Lebenspartnerin habe der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten von\nArt. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB mehrfach erfüllt. Art. 126 StGB sei als Übertretungstatbestand ausgestaltet. Nach Art. 109 StGB verjähre die Strafverfolgung von\nÜbertretungen in drei Jahren, weshalb das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zwischen\nApril 2021 und 27. August 2021 wegen Verjährung einzustellen und der Beschuldigte\nder mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen 28. August 2021 und 3. April 2023, schuldig zu sprechen sei (aus Erwägung\n3.10.1.1.).\n\n1.2.9.2. Beurteilung\nDer Berufungskläger hat vor Kantonsgericht eingeräumt, B. insgesamt 7 Ohrfeigen verpasst zu haben und beantragt vor Kantonsgericht, er sei für mehrfache Tätlichkeiten zu\nLasten von B. ab August 2021 schuldig zu sprechen. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige\n(TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N.\n1 zu Art. 126 StGB). Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von B. ist davon auszugehen, dass es eine Vielzahl mehr an Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht von B.\ngab. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 3.10.1.1., dass die\nvielfachen Schläge des Berufungsklägers mit der flachen Hand ins Gesicht von B. den\nTatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB mehrfach\nerfüllen, und daher der Berufungskläger der mehrfachen Begehung, Tatzeit zwischen 28.\nAugust 2021 und 3. April 2023, schuldig zu sprechen ist, ist vollumfänglich zuzustimmen.\n\n9 - 25\nFestzuhalten ist, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten für die Zeit\nzwischen April 2021 und 27. August 2021 (Dispositiv-Ziff. 1.6.) in Rechtskraft erwachsen\nist.\n\nSodann ist darauf hinzuweisen, dass die begangenen Tätlichkeiten auch in Portugal\nstrafbar sind. Sie erfüllen den Tatbestand der häuslichen Gewalt im Sinne von Art. 152\nZiff. 1 lit. b des portugiesischen Strafgesetzbuches und betreffen den Tatzeitraum\n28. August 2021 bis Ende März 2023. Ebenso sind Tätlichkeiten, dies betrifft den Tatzeitraum ab April 2023 bis 3. April 2023, auch in den Niederlanden strafbar. Zur Anwendung kommt hier der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 300\n(1) i.V.m. Art. 304 (1) Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches. Eine im Rahmen\nvon häuslicher Gewalt begangene Tätlichkeit wird in Anwendung der Richtlinie zur häuslichen Gewalt (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) verfolgt (alle Tatbestände\nsiehe Erwägung 1.2.2.).\n\n"}