{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\nArt. 152 Häusliche Gewalt (Código Penal)\n1. Wer mehrfach oder einmal, körperlich oder psychisch, einschliesslich körperlicher Strafen, Freiheitsentzugs und sexuellen Missbrauchs,\na. den Ehegatten oder den vormaligen Ehegatten;\nb. eine Person anderen oder gleichen Geschlechts, mit der der Täter, auch ohne zusammenzuleben, eine\n[romantische oder] eine eheähnliche Beziehung hat oder hatte;\nc. den anderen Elternteil eines gemeinsamen Nachkommens ersten Grades oder\nd. eine aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft oder ökonomischer Abhängigkeit besonders schutzlose Person, die mit ihm zusammenlebt;\n[e. eine minderjährige Person, welche sein Nachkomme oder der Nachkomme einer der oben unter a), b)\nund c) genannten Personen ist, auch wenn er nicht mit ihr zusammenlebt;] misshandelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 5 Jahren bestraft, wenn keine andere gesetzliche Vorschrift eine schwerere Strafe vorsieht.\n2. Im Fall des vorhergehenden Absatzes wird der Täter, wenn er\na. die Tat gegen einen Minderjährigen, in der Anwesenheit eines Minderjährigen, am gemeinsamen Wohnsitz oder am Wohnsitz des Opfers begeht, [oder\nb. persönliche Daten, insbesondere Bilder oder Ton, zum Privatleben eines der Opfer ohne deren Zustimmung öffentlich, durch das Internet oder andere Mittel von Massenkommunikation, verbreitet]\nmit Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren bestraft\n3. Wenn die Taten, die in Abs. 1 bezeichnet sind,\na. eine schwere Körperverletzung zur Folge haben, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 2 bis 8 Jahren\nbestraft;\nb. den Tod zur Folge haben, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 10 Jahren bestraft.\n4. In den Fällen der vorhergehenden Absätze können dem Beschuldigten als Nebenstrafe sowohl das Verbot, mit dem Opfer in Kontakt zu treten und das Verbot, Waffen zu gebrauchen und mit sich zu tragen,\nfür einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren auferlegt werden wie auch die Pflicht, besondere\nProgramme zur Vorbeugung häuslicher Gewalt zu besuchen.\n5. Die Nebenstrafe, mit dem Opfer nicht in Kontakt zu treten, kann das Fernbleiben vom Wohnsitz oder\nvom Arbeitsplatz des Opfers einschliessen und ihre Verbüssung kann mittels Überwachung durch technische Fernkontrollmittel beaufsichtigt werden.\nDas Gericht kann dem Täter, der wegen einer in diesem Artikel bezeichneten Straftat verurteilt wurde,\naufgrund der Schwere der Tat und ihres Bezugs zu den von ihm ausgeübten Pflichten, die väterliche\nGewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft für die Dauer von einem Jahr bis 10 Jahren entziehen.\n\nMit dem Tatbestand der Tätlichkeit vergleichbare Strafbestimmung des niederländischen\nStrafgesetzbuchs\n\nDie niederländischen Strafbestimmungen für Tätlichkeiten werden bei der einfachen\nKörperverletzung aufgeführt. In Anbetracht von Art. 304 Abs. 1 Ziff. 1 des niederländischen Strafgesetzbuches (het Weboek von Strafrecht), wonach die häusliche Gewalt als\nerschwerender Umstand gilt, wird eine im Rahmen von häuslicher Gewalt begangene\nTätlichkeit in Anwendung der Richtlinie zur häuslichen Gewalt (Richtlijn voor strafvordering huiselijk geweld) verfolgt. Die Richtlinie zur häuslichen Gewalt ist auf eine versuchte schwere Körperverletzung anwendbar; für eine vollendete schwere\n\n6 - 25\nKörperverletzung gilt die Richtlinie für schwere Körperverletzungen (Richtlijn voor strafvordering zware mishandeling .\n\nArtikel 304 (het Weboek von Strafrecht)\n(1) Die in den Artikeln 300-303 vorgesehenen Freiheitsstrafen können um ein Drittel erhöht werden:\n1°. in Bezug auf den Schuldigen, der die Straftat gegen seine Mutter, seinen Vater, zu dem er in einer\nfamiliären Beziehung steht, seinen Ehegatten, seinen Lebenspartner, sein Kind, ein Kind, über das er\ndas Sorgerecht ausübt, oder ein Kind, das er als zu seiner Familie gehörig pflegt oder erzieht, oder einen\nMinderjährigen, der seiner Pflege, Erziehung oder Aufsicht anvertraut ist, begeht;\n(…)\n\n1.2.2.2. Art. 123 StGB Einfache Körperverletzung\n1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag,\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.\n2. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,\nwenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,\nwenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für\ndie er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,\nwenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der\nScheidung begangen wurde,\nwenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während\nder Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen\nwurde,\nwenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit\neinen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der\nTrennung begangen wurde.\n\nMit Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB vergleichbare Bestimmungen des portugiesischen Strafgesetzbuchs\n\n"}