{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n 4 - 25\nAb April 2021 begann A. gegenüber B. körperlich übergriffig zu werden. Zu Beginn\nschlug er sie am gemeinsamen Wohnort in Lissabon ca. jeden dritten Tag mit Ohrfeigen\nmit der flachen Hand. Ab Juli 2021 schlug A. seine Partnerin B. täglich mit seinen Fäusten vorwiegend ins Gesicht und auch in die Rippen. Zusätzlich schlug A. B. ab Juli 2021\nmit Gegenständen wie zum Beispiel einem Deodorant, einem Staubsaugerrohr, einem\nBesenstiel aus Metall oder dem Mobiltelefon an grössere Körperflächen wie zum Beispiel\nRücken, Armen und Beinen. Ab April 2022 bis April 2023 schlug A. B. zusätzlich mehrfach, ca. jeden zweiten Tag, in der gemeinsamen Wohnung in Montijo mit einem Schürhaken vom Cheminée. Wenn sie infolge dieser Schläge weinte, schlug er aus Angst,\ndass die Nachbarn es hören könnten, teilweise noch intensiver auf sie ein. Als Schutz\nvor den Schlägen zog sich B. teilweise mehrere T-Shirts und Pullover an, wobei es aber\nvorkam, dass A. ihr befahl, diese auszuziehen und sie sodann ohne diesen Schutz mit\ndem Schürhaken schlug. Bei diesen Übergriffen bat B. den Beschuldigten jeweils darum,\nihr dies nicht anzutun und versuchte teilweise vergeblich, wegzurennen und sich zu verstecken.\n\nZu den Gewalttätigkeiten kam es immer an den jeweiligen gemeinsamen Wohnorten\n(Lissabon, Almada und Montijo). Die Übergriffe dauerten jeweils ca. zwischen zehn und\nzwanzig Minuten, wobei B. den Beschuldigten jeweils darum bat, ihr dies nicht anzutun\nund vergeblich versuchte, wegzurennen und sich zu verstecken. Auslöser der Gewalttätigkeiten war unter anderem Verzweiflung von A. über seine aktuelle Lebenssituation\nund finanzielle Situation.\n\nAb April 2022 würgte A. B. an deren Wohnort in 2800-056 Almada und 2870-413 Montijo,\nPortugal, im Anschluss an die täglichen Schläge zusätzlich mit beiden Händen von vorne\nam Hals, die Daumen vorne. Dies machte A., weil B. aufgrund der zuvor ausgeteilten\nSchläge weinte und er sie durch das Würgen ruhigstellen wollte. B. erlitt dadurch Halsschmerzen, die jeweils ca. drei Tage andauerten.\n\nDurch die diversen Gewaltanwendungen erlitt B. starke Schmerzen und diverse Verletzungen, insbesondere (Abwehr-)Verletzungen an den Händen, Verletzungen der Gelenke, Platzwunden, Hämatome, ein deformiertes Ohr, abgebrochene Zähne und sonstige Verletzungen, die zu Vernarbungen führten. Zudem stellte B. aufgrund von Schlägen\ngegen die Nieren teils Blut im Urin fest. Ebenso erlitt sie infolge der Gewalt Taubheit in\neiner Hand sowie Schulterprobleme in der linken Schulter und Rückenschmerzen. Teilweise schlug A. B. so stark, dass sie sich am nächsten Tag nicht mehr bewegen konnte\nund sie ihre Gelenke nicht mehr spürte.\n\n1.2.2. Tatbestände\n1.2.2.1. Art. 126 StGB Tätlichkeiten\n1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur\n\nFolge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.\n2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:\n\na. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;\nb. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder\nbbis an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder\nc. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung\n\n5 - 25\nbegangen wurde.\n\nMit dem Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB\nvergleichbare Bestimmungen des portugiesischen Strafgesetzbuchs\n\n"}