{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n 1.5. der mehrfachen Drohung nach Art 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen\nzwischen April 2021 und März 2023.\n\n1.6. Das Verfahren wird eingestellt betreffend Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und\nAbs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen April 2021 und dem 27. August 2021 und\nam 3. Mai 2023.\n\n(…)\n\n4. Der Verteidiger von A. (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 8. Januar\n2025 die Berufung ein. Am 14. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) auf eine Anschlussberufung. Das Amt für Inneres Appenzell\nI.Rh. reichte dem Kantonsgericht einen Vollzugsauftrag für Strafen sowie einen Disziplinarentscheid des Amtes für Justizvollzug Graubünden ein. Am 25. April 2025 ersuchte\ndas Kantonsgericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, Lausanne, um\neinen schriftlichen Amtsbericht. Am 5. Mai 2025 erging die Vorladung zur mündlichen\nBerufungsverhandlung vom 16. September 2025. Der eingeholte Strafregistereintrag\ndes Berufungsklägers datiert vom 7. Mai 2025. Die Auftragsbestätigung an das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung zur Erstattung eines Rechtsgutachtens erfolgte\nam 13. Mai 2025. Das Amt für Inneres Appenzell I.Rh. informierte das Kantonsgericht,\ndass der Berufungskläger per 19. Juni 2025 in den offenen Normalvollzug versetzt werde.\nDas Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung datiert vom 29.\nAugust 2025. Die Berufungsverhandlung mit gleichentags durchgeführter mündlicher Urteilseröffnung fand am 6. November 2025 statt.\n\n(…)\n\nII.\n\n1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben (Art. 13 lit. d, Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 11 EG StPO, GS 312). Bezüglich\nörtlicher und sachlicher Zuständigkeit kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung\n1.1. verwiesen werden. Daraus geht insbesondere hervor, dass im vorliegenden Fall die\nappenzell-innerhodischen Behörden aufgrund des Heimatortes Appenzell des Berufungsklägers zuständig sind.\n\nDie Berufungserklärung ging frist- und formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO).\n\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n2. Den Anträgen in der Berufungserklärung kann entnommen werden, dass sich die Berufung gegen das gesamte Urteil richtet, mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 1 (5 Freisprüche und 1 Einstellung) und Dispositiv-Ziffer 4 (Aushändigung beschlagnahmtes\n\n3 - 25\nMobiltelefon und beschlagnahmter Laptop nach Rechtskraft des Urteils an A.). Demzufolge sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 rechtskräftig und somit vollstreckbar.\n\n3. Sanktionen an den ausländischen Begehungsorten\nDas Gericht bestimmt bei im Ausland verübten Verbrechen und Vergehen die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach\ndem Recht des Begehungsortes (Art. 7 Abs. 3 StGB). Der Grundsatz des milderen Gesetzes gelangt erst auf Rechtsfolgenebene zur Anwendung. Es ist nicht das Gesetz des\nBegehungsortes anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist, sondern das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als nach dem Recht des Begehungsortes. Dem Gericht wird dadurch die Mühe erspart, ausländisches Recht anzuwenden und dann zu prüfen, ob das schweizerische\nRecht zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar\nSchweizerisches Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 6 StGB sowie N. 15 zu Art.\n7 StGB). Eine allfällig mildere ausländische Regelung stellt dabei die obere Grenze des\ngerichtlichen Ermessensbereichs dar (MANON SIMON, Annotierter Kommentar StGB,\n2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 6 StGB sowie N. 13 zu Art. 7 StGB).\n\nDem Berufungskläger wird die Begehung von Straftaten in Portugal, in den Niederlanden\nund in Bosnien-Herzegowina vorgeworfen. Zwecks Ermittlung der ausländischen Straftatbestände, welche mit den vorgeworfenen Straftatbeständen des schweizerischen\nRechts vergleichbar sind, wurde beim Institut für Rechtsvergleichung ein Amtsbericht\neingeholt. Dieser datiert vom 29. August 2025. Gestützt darauf wird bei jedem strittigen\nAnklagesachverhalt zu prüfen sein, ob der erstellte Sachverhalt auch nach dem jeweiligen ausländischen Recht strafbar ist. Wo dies der Fall ist, wird die Gesamtstrafenbildung\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes des milderen Rechts nach Art. 7 Abs. 3 StGB\ndurchzuführen sein.\n\nIII.\n\n1. Delikte gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit\n1.1. Vorbemerkungen\nWeggefallen ist der Teilsachverhalt der sexuellen Nötigung. Beurteilungsgegenstand im\nzweitinstanzlichen Berufungsverfahren bildet einzig noch der Teilsachverhalt der häuslichen Gewalt, soweit in den dort angeklagten Punkten kein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt ist. Dies wird bei der nachfolgenden Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen sein.\n\n(…)\n\n1.2. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung, begangen von April 2021 bis März 2023\n1.2.1. Der Anklageschrift vom 21. Februar 2024 kann zum obgenannten Tatvorwurf folgendes\nentnommen werden:\n\nA. und B. waren seit Dezember 2018 ein Paar. Im November 2020 wanderten die beiden\naus beruflichen Gründen gemeinsam nach Portugal aus.\n\n"}