{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-06-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-2-2024_2026-06-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-2-2024.pdf/@@download/file/k-2-2024.pdf", "Checksum": "6846f5879aea11611fd4eddb78d0cc7c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["K 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.06.2026 (publié) K 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.06.2026 (pubblicato) K 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "c7e89ff1103eef650f0cefb0dc4d9a9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.06.2026 (publiziert) K 2-2024\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\n Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit\n\nDer Berufungskläger wurde wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und\nAbs. 2 lit. c StGB, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, mehrfacher qualifizierter\neinfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB und mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB zum Nachteil seiner damaligen\nLebenspartnerin schuldig gesprochen. Die Straftaten wurden über einen längeren Tatzeitraum\nund ausschliesslich im Ausland begangen, konkret in Portugal, den Niederlanden und Bosnien.\nDie Beurteilung, ob in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 StGB das einschlägige ausländische Recht\noder das schweizerische Recht das mildere Gesetz sei, erfolgte gestützt auf ein Gutachten\ndes Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung.\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. A. und B waren seit Dezember 2018 ein Paar. Aus beruflichen Gründen wanderten sie\nim November 2020 nach Portugal aus. Anfangs April 2023 verliessen sie Portugal und\nhielten sich in den Niederlanden auf, zuletzt in Amsterdam. Am 12. April 2023 reiste B.\nallein in die Schweiz zurück, A. kehrte am 14. April 2023 ebenfalls in die Schweiz zurück.\nB. hielt sich in der Folge an einem sicheren Ort auf, A. an der Adresse seiner Mutter.\nVom 15. April 2023 bis 4. Mai 2023 hielt sich A. im Ferienhaus seiner Mutter in Bosnien,\nBrcko, auf; ab 29. April 2023 auch B. Am 4. Mai 2023 reisten A. und B. in die Schweiz\nzurück. Bis 16. Mai 2023 lebten beide bei der Mutter von A., wo A. am 16. Mai 2023\nfestgenommen wurde.\n\nB. beschuldigt A., er habe nach der Auswanderung nach Portugal ihr gegenüber mit\nregelmässigen körperlichen Übergriffen begonnen. Die Übergriffe hätten insbesondere\naus Ohrfeigen, Faustschlägen, an den Haaren reissen, Anspucken, Beschimpfen, Schlagen mit Gegenständen und Würgen bestanden. Ausserdem habe A. während ihres gemeinsamen Aufenthaltes im Ferienhaus seiner Mutter in Brcko, Bosnien, vom 29. April\n2023 bis 4. Mai 2023 Todesdrohungen über Textnachrichten verfasst und ihr geschickt.\nA. habe sie einen Tag nach ihrer Rückkehr aus Bosnien mit einem Fleischmesser bedroht und ihr eine Verletzung zugefügt.\n\nA. ist bezüglich der Drohungen geständig, bestreitet jedoch die ihm vorgeworfenen körperlichen Übergriffe auf B. grösstenteils. Er räumt jedoch ein, ihr 7 Ohrfeigen verpasst\nzu haben.\n\n2. (….)\n\n3.\n3.1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erhob am 21. Februar 2024 gegen A. Anklage\nbeim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (he-\ntero- oder homosexuelle Lebenspartner), mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von B. (…)\n\n1 - 25\n3.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 27. August 2024 folgendes Urteil:\n\n1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf\n\n1.1. der mehrfachen Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB (Fassung bis 30. Juni\n2024), begangen zwischen November 2020 und Februar 2023:\n\n1.2. der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, begangen zwischen\nApril 2022 und 12. April 2023;\n\n1.3. der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5\nStGB, begangen am 7. April 2023;\n\n1.4. der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und\nZiff. 2 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 3. Mai 2023;\n\n1.5. der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen zwischen\nApril 2021 und dem 27. August 2021 und am 3. Mai 2023, und\n\n1.6. der mehrfachen Drohung nach Art 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen\nzwischen April 2021 und März 2023.\n\n2. A. wird schuldig gesprochen\n\n2.1. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand) nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, begangen zwischen\nOktober 2022 und März 2023 und am 5. Mai 2023;\n\n2.2. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und\nZiff. 2 Abs. 5 StGB, begangen zwischen Juli 2021 und 12. April 2023;\n\n2.3. der mehrfachen Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen\nzwischen dem 5. und 12. April 2023 und am 2. Mai 2023, und\n\n2.4. der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, begangen\nzwischen 28. August 2021 und 3. April 2023.\n\n3.\n3.1. A. wird mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten bestraft, unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft vom 16. Mai 2023 bis 7. Dezember 2023 und\ndes vorläufigen Strafvollzugs vom 8. Dezember 2023 bis 27. August 2024.\n\n3.2. A. wird verurteilt zu einer Busse von CHF 3’000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage.\n\n(…)\n\n3.3. Das Urteilsdispositiv wurde am 28. August 2024 versandt. Der Verteidiger meldete am\n3. September 2024 Berufung an.\n\n2 - 25\n3.4. Am 19. Dezember 2024 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.\nversandt. Die Dispo-Ziffern 1.5. und 1.6. wurden wie folgt berichtigt:\n\n"}