Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schlug er sein Opfer in einem Moment nieder, in dem dieser den Fusstritt nicht hatte kommen sehen. Die Folgen des Trittes und des anschliessenden Aufpralls mit dem Kopf auf den Boden führten zu einem schweren Schädel-Hirn-Trauma. Die objektive Tatschwere muss deshalb als schwer qualifiziert werden. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit dem Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte.