Zur objektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Berufungskläger ohne Skrupel 33 - 37 mit dem Fuss gegen den Kopf des am Boden knienden Berufungsbeklagten 1 trat. Die getroffene Person hielt er für den zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckten Berufungsbeklagten 2, den er noch endgültig „fertigmachen“ wollte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schlug er sein Opfer in einem Moment nieder, in dem dieser den Fusstritt nicht hatte kommen sehen.