Der aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Grundsatz, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion vorzuziehen ist, gilt nach wie vor, aber im Vergleich zur Regelung vor 2018 doch in deutlich abgeschwächter Form (JONAS ACHERMANN, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 2 zu Art. 41 StGB; gl.M.: FELIX BOM- MER, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, ZStrR 135/2017 S. 365, 372).