Er sei seit der Fasnacht nicht mehr einschlägig aufgefallen, müsse sich aber noch das Raserdelikt vorhalten lassen. Der Berufungskläger sei persönlich und beruflich in die Gesellschaft integriert. Unter diesen Umständen erscheine eine weitere erhebliche Strafreduktion unter den Titeln der Vorstrafenlosigkeit, der Einsicht und der tätigen Reue sowie der persönlichen Verhältnisse als angemessen. Sofern die Strafe der Vorinstanz bestätigt werde, werde der Beschuldigte für über 3 Jahre im Gefängnis sitzen und nebst dem sozialen Umfeld auch seine Arbeitsstelle verlieren.