Beim Fusstritt sei dies kein Thema mehr gewesen. Er sei einfach ehrlich und sage, was er denke. Bei der Vorinstanz sei er im Schlusswort nur ehrlich gewesen, das habe nichts mit Bagatellisierung und Selbstmitleid zu tun. Zuzugestehen sei, dass sich der Berufungskläger gegenüber A. erst an Schranken der Vorinstanz entschuldigt habe, was damit zusammenhänge, dass sie sich zuvor schon nicht «grün» gewesen seien. Bei C. habe sich der Berufungskläger bereits bei dessen Spitalaufenthalt nach dessen Befinden entschuldigt.