29 - 37 der Einzelstrafe sei miteinzubeziehen, dass es sich nur um eine kurze Strecke gehandelt habe, auf welcher die Geschwindigkeit massiv überschritten worden sei, nämlich um die Strecke zum Überholen der beiden Fahrzeuge vor dem Berufungskläger. Auf dem Blitzerfoto sei zu erkennen, dass der Berufungskläger schon deutlich vor der Kuppe wieder auf die Normalspur eingeschwenkt habe. Folglich habe keine konkrete Kollisionsgefahr bestanden. Zudem habe der Berufungskläger freie Sicht auf die Einmündungen der Gehwege/Strässchen gehabt.