Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Taten zwar weitgehend zugestanden, habe jedoch versucht sein Handeln wiederholt zu relativieren und zu bagatellisieren. Reue und Einsicht würden insbesondere in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil von A. und auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht vorliegen. Gegenüber A. habe er sich vor Gericht erstmals entschuldigt. Bei C. habe er sich in den fast vier Jahren seit der Gewalttat ein einziges Mal - noch während dessen Spitalaufenthalt - nach seinem Befinden erkundigt. Im Schlusswort an der Hauptverhandlung habe er zwar geäussert, es täte ihm leid, was er getan habe.