Das Tatverschulden wiege auch in diesem Fall schwer, weil der Beschuldigte ein rücksichtsloses und lediglich auf Raserei bedachtes Verhalten an den Tag gelegt habe. Beim Tatort handelt es sich um eine Überlandstrasse ohne Velostreifen und Gehweg, aber mit Zufahrtsstrassen, die zur Tatzeit um ca. 13.00 Uhr nachmittags von verschiedenen Verkehrsteilnehmern benutzt worden seien. Durch sein hochriskantes Fahrverhalten habe der Beschuldigte mit Wissen und Wollen ein hohes Unfallrisiko mit Toten oder Schwerverletzten geschaffen. Zu seinen Lasten wirke sich ferner aus, dass er trotz hängigem Strafverfahren erneut delinquiert und somit eine gewisse Unbelehrbarkeit gezeigt habe.