Die zweite Straftat könne nicht der langen Verfahrensdauer angelastet werden. Unter diesen Umständen erscheine es angemessen, der langen Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Strafe um 6 Monate Rechnung zu tragen. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe sei aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorzunehmen. Das Tatverschulden wiege auch in diesem Fall schwer, weil der Beschuldigte ein rücksichtsloses und lediglich auf Raserei bedachtes Verhalten an den Tag gelegt habe.