27 - 37 dem Gericht eine Einsatzstrafe von 42 Monaten somit angemessen. Diese Einsatzstrafe sei aufgrund der einfachen Körperverletzung zu erhöhen. Das Verschulden sei als schwer zu gewichten. Erschwerend falle auch hier der absolut nichtige Beweggrund ins Gewicht. Der Grund für die vorangegangene Auseinandersetzung sei nicht restlos geklärt, der Anlass könne aber keinesfalls die Tat rechtfertigen, zumal es bis zum Faustschlag bei gegenseitigen Beleidigungen und gegenseitigem Geschubse geblieben sei.