Sein gezieltes Vorgehen spreche gegen ein durch Alkohol getrübtes Bewusstsein, weshalb diesbezüglich keine Strafminderung in Betracht komme. Die Ansetzung der Sanktion für die schwere Körperverletzung im obersten Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens sei verhältnismässig. Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren erscheine