In der Folge prallte der Kopf nach dem Fusstritt unkontrolliert und ungebremst auf den Boden. Mehrere Auskunftspersonen beschrieben einen dumpfen Knall aufgrund des Fusstrittes und beim Aufprall des Kopfes auf den Boden einen zweiten. Aufgrund des Tatvorgehens steht daher fest, dass der Berufungskläger mit seinem Tun schwere Kopfverletzungen beim Getroffenen in Kauf nahm, so dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt ist. Da der Erfolg nicht eingetreten ist bzw. sich der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht verwirklicht hat, bleibt es beim Versuch.